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Rutschsicherheit

Rutschsicherheit / R-Wert

Bei der Feststellung des Rutschwiderstandes muß zwischen zwei Normen, d. h. Anwendungsbereichen unterschieden werden. Es ist nicht möglich, die R- Werte mit den ABC - Werten zu vergleichen. Im folgenden sollen beide Normen und die jeweiligen Anwendungsbereiche vorgestellt werden.
 
Norm Anwendungsbereiche Klassifizierung
DIN 51130 Arbeitsräume u. Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr R 9 bis R 13
DIN 51097 naßbelasteten Barfußbereiche A bis C

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr

In der "Berufsgenossenschaftlichen Regel für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181), herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft, wird sich mit der Frage der Rutschsicherheit von Bodenbelägen aus Naturstein beschäftigt. Einerseits soll dieses Merkblatt generell der Unfallverminderung dienen, andererseits den "Vorschriften zur Unfallverhütung" entsprechen.

Die Regelung zur Rutschsicherheit gilt ausschließlich für Böden in öffentlichen Einrichtungen.
Unterteilt wird die Regelung in sogenannten R-Werten (R 9 bis R 13), wobei R 9 eine Mindestanforderung für öffentliche Räume darstellt.
 
R-Werte Anwendungsbereiche
R 9
  • Arztpraxen und Apotheken sowie Krankenzimmer und Flure in Krankenhäuser
  • Laborräume, Räume für medizinische Diagnostik und Therapien
  • Verkaufsräume, Friseursalons und Schalterräume in Geldinstituten
  • Gast- u. Speiseräume, Kantinen u. Mensen sowie deren Bedienungs- und Serviergänge
  • Eingangsbereiche, Flure, Pausenräume sowie Treppen von Kindergärten und Schulen
R 10
  • Sozialräume
R 11
  • Werkstätten, Lager- und Verkaufsbereiche sowie Parkflächen und Verkehrswege
  • Eingangsbereiche und Treppen im Freien
R 12
  • Klinikküchen, Spülräume bei der Herstellung von Backwaren
R 13
  • Schlachträume
 
Werden in den Räumlichkeiten Fette, Öle oder ähnliche Flüssigkeiten verwendet, gelten hierfür spezielle Anforderungen.

Die R-Werte stehen für rutschhemmende Eigenschaften und werden nach DIN 51 130 in einem Labor wie folgt ermittelt:
Eine Prüfperson mit definierten Prüfschuhen geht in aufrechter Haltung vor- und rückwärts auf dem zu prüfenden Bodenbelag. Die Neigung des Bodens ist anfangs waagerecht und wird solange gesteigert, bis die Prüfperson unsicher wird (Akzeptanzwinkel). Der Akzeptanzwinkel wird ermittelt, indem man den Bodenbelag mit Motoren-Schmieröl bestreicht und der mittlere Akzeptanzwinkel dient dann zur Beurteilung des Grades der Rutschhemmung.
Schiefer mit bruchrauher oder spaltrauher Oberfläche erfüllt die Mindestanforderungen R 9 und kann daher in öffentlichen Gebäuden verwendet werden. Vom Einsatz von Schiefer mit polierter Oberfläche in öffentlichen Einrichtungen wird abgeraten.

Naßbelastete Barfußbereiche

 
Bewertungs- gruppe Mindestnei- gungswinkel Bereiche
A 12°
  • weitesgehend trockene Barfußgänge
  • Beckenböden im Nichtschwimmerbereich, sofern die Wassertiefe im gesamten Bereich mehr als 80 cm beträgt
B 18°
  • Barfußgänge, soweit sie nicht 'A' zugeordnet sind
  • Duschräume und Bereiche von Desinfektionsanlagen
  • Beckenböden im Nichtschwimmerbereich, sofern die Wassertiefe in Teilbereichen mehr als 80 cm beträgt
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen von Wellenbecken
  • Beckenumgänge, Hubböden und Planschbecken
  • ins Wasser führende Leitern
C 24°
  • ins Wasser führende Leitern, soweit sie nicht 'B' zugeordnet sind
  • Durchschreitebecken
  • geneigte Beckenrandausbildungen
 
Die Tabelle gibt nicht sämtliche Bereiche an! Bei der Prüfung bewegt sich eine Prüfperson in aufrechter Haltung vor- und rückwärts auf den zu prüfenden Bodenbelag. Dieser befindet sich am Anfang in der Horizontalen und wird nun so lange gekippt, bis die Prüfperson unsicher wird. Je nach festgestelltem Winkel wird der Bodenbelag der entsprechenden Gruppe zugeordnet.
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